Allgemeine Geschäftsbedingungen
Photovate ERP-Software

Allgemeine Geschäftsbedingungen Photovate ERP-Software

Allgemeine Geschäftsbedingungen Photovate ERP-Software

Photovate GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim | Handelsregister: HRB 74507 | Registergericht: Mannheim

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Bereitstellung und Nutzung der Photovate-ERP-Software („Software“) sowie den damit verbundenen Produkten und Leistungen (zusammen „Leistungen“) der Photovate GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim („Photovate“).

1.2. Die Leistungen von Photovate richten sich ausschließlich an Kunden („Kunde(n)“), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die Erbringung von Leistungen an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

1.3. Die Erbringung der Leistungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Photovate den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Annahme

2.1. Soweit nicht anders angegeben, sind die Angebote von Photovate freibleibend und unverbindlich und als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, Photovate ein Angebot zu unterbreiten. Der Kunde ist an sein Angebot vierzehn (14) Tage gebunden.

2.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn Photovate das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung oder durch Gegenzeichnung des Angebotsdokuments annimmt. Photovate ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen.

2.3. Bei Bestellungen über einen Online-Shop oder eine Website von Photovate stellt die mit dem Abschluss des Bestelldialogs abgeschickte Bestellung des Kunden das rechtsverbindliche Angebot dar. Dies geschieht, indem der Kunde den Bestelldialog durchläuft und den Button „Kostenpflichtig bestellen“ anklickt. Zuvor kann der Kunde seine Bestellung ändern oder den Bestellvorgang abbrechen. Sofern nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, stellen automatisierte Eingangsbestätigungen keine rechtsverbindliche Annahme des Angebots dar, sondern bestätigen lediglich den Eingang der Bestellung bei Photovate. Nach positiver Prüfung der Bestellung sendet Photovate dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail zu, die eine rechtsverbindliche Annahme des Angebots darstellt.

3. Qualität der Dienstleistungen, Testkonten

3.1. Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich die Beschaffenheit der Leistungen ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung von Photovate. Photovate sichert keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten der Leistungen zu, die über diese Spezifikationen hinausgehen. Das wirtschaftliche Risiko der Nutzung der Leistungen liegt beim Kunden.

3.2. Die Software wird regelmäßig überarbeitet, um sie mit den aktuellen Soft- und Hardwareumgebungen kompatibel zu halten und neue oder verbesserte Funktionen bereitzustellen. Aufgrund der Bereitstellung als SaaS-Softwarelösung ist in der Regel nur die neueste Version der Software verfügbar. Eine fortlaufende Kompatibilität mit bestimmten Browsern, Software- oder Hardwareumgebungen kann daher nicht gewährleistet werden. Ferner behält sich Photovate das Recht vor, einzelne Dienste oder Funktionalitäten der Software zu ändern, auszusetzen oder ganz einzustellen. Sollte dies zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Software führen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall werden die Gebühren für nicht genutzte Zeiträume erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

3.3. Soweit Photovate die Leistungen über ein Testkonto oder über eine kostenlose Beta-Version zur Verfügung stellt, handelt es sich um eine freiwillige Leistung von Photovate. Testkonten und kostenlose Betaversionen dienen ausschließlich dazu, sich mit den Leistungen vertraut zu machen, nicht aber zum produktiven Arbeiten. Photovate behält sich das Recht vor, Testkonten jederzeit, auch ohne vorherige Ankündigung, zu deaktivieren oder die Testleistungen zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Leistung zu machen, die separat bestellt werden kann.

4. Beratung und zusätzliche Dienstleistungen

4.1. Soweit Photovate über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung von Produkten und Leistungen befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests.

4.2. Leistungen, die zusätzlich zur Bereitstellung der Software erbracht werden (z. B. Onboarding, Installations- und Konfigurationsleistungen, Schulungen, Migrationsunterstützung), sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich bestellt wurden. In diesem Fall gelten die vereinbarten Entgelte, die zusätzlich zu den Lizenzgebühren für die Leistungen anfallen. Falls keine Gebühren vereinbart wurden, gelten die Standard-Stundensätze von Photovate.

4.3. Kosten, die für die Erbringung zusätzlicher Leistungen anfallen, werden dem Kunden zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu erstatten. Bei Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen, wird sich Photovate mit dem Kunden im Vorfeld abstimmen.

5. Lizenzgebühren, Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Gesamtrechnung für die Implementierung sowie die Nutzungsgebühren für die ersten 12 Monate mit Projektstart gestellt. Das Zahlungsziel beträgt i.d.R. 30 Tage.

5.2. Der Kunde zahlt in der Regel eine wiederkehrende Gebühr für die Nutzung der Software („Lizenzgebühr“) und einmalige oder fortlaufende Gebühren für bestellte Sonderleistungen („Sonderleistungsgebühr“).

5.3. Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Photovate ist berechtigt, die Preise jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer (1) Woche per E-Mail oder über die Software anzupassen. Die Anpassung tritt zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft, gilt aber für laufende Vertragsperiode erst bei Verlängerung der Laufzeit. Bei bereits erworbenen Zusatzleistungen, die noch nicht erbracht wurden, findet keine Anpassung der Gebührt statt.

5.4. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise angegeben sind.

5.5. Erhöht sich die allgemeine Inflationsrate nach dem deutschen Verbraucherpreisindex innerhalb einer laufenden Vertragsperiode um mehr als 5 %, so ist Photovate berechtigt, die Preise auch während dieser Vertragsperiode entsprechend anzupassen.

5.6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lizenzgebühr bei Beginn der vereinbarten Vertragsperiode und deren Verlängerungen für die gesamte Laufzeit im Voraus zu zahlen. Sind Zahlungsintervalle vereinbart, so wird die Softwaregebühr jeweils zu Beginn eines solchen Zahlungsintervalls fällig. Sonderleistungsgebühren sind spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum fällig.

5.7. Der Kunde kann sein Leistungspaket während einer laufenden Vertragsperiode erweitern (z. B. durch Hinzufügen von Lizenzen oder durch Upgrade auf ein höheres Leistungspaket). Die zusätzliche Softwaregebühr wird für den Rest der laufenden Vertragslaufzeit anteilig berechnet. Downgrades (z. B. durch Reduzierung von Lizenzen oder durch Herabstufung auf ein niedrigeres Leistungspaket) sind nur anlässlich der Verlängerung der Vertragsperiode möglich.

5.8. Nutzt der Kunde die Leistungen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus oder stellt er sie Dritten zur Verfügung, so ist Photovate berechtigt, eine Nachberechnung der Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen.

5.9. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Photovate ohne Beeinträchtigung weiterer Ansprüche eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und weitere Lieferungen und Leistungen von der Gewährung anderer Sicherheiten oder Vorauszahlungen abhängig machen.

5.10. Photovate ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

6. Bereitstellung und Nutzung der Leistungen

6.1. Die Software wird in der Software-Umgebung des Drittanbieters der Ninox Software GmbH („Ninox“) gehostet. Es gelten insoweit die Bedingungen von Ninox. Eine aktuelle Version dieser Bedingungen kann über die Software abgerufen werden. Dem Kunden ist bekannt, dass sich die Bedingungen von Ninox von Zeit zu Zeit ändern können, was auch Auswirkungen auf die Erbringung der Leistungen haben kann. Sollte dies zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Software führen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall werden die Gebühren für nicht genutzte Zeiträume erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6.2. Die Software ist über das Internet erreichbar und setzt daher einen funktionierenden Internetzugang des Kunden voraus. Für bestimmte Leistungen kann entsprechend den Angaben von Photovate zusätzliche Hard- und Software erforderlich sein, die vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen ist.

6.3. Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen Zugangsdaten oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde diese streng geheim zu halten und nicht weiterzugeben. Der Verlust von Zugangsdaten oder Passwörtern ist Photovate unverzüglich mitzuteilen.

6.4. Der Kunde ist nur berechtigt, die Leistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Photovate Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

6.5. Photovate wird sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang bemühen, die Software ständig verfügbar zu halten. Eine vollständige Verfügbarkeit 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche kann jedoch nicht garantiert werden. Bestimmte Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ausgenommen von der Verfügbarkeit sind insbesondere (i) geplante Ausfallzeiten für Wartungs- und Servicearbeiten, die nach Möglichkeit außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr MEZ) durchgeführt werden und (ii) eine Nichtverfügbarkeit, die durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Photovate liegen, wie z. B. behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, innere Unruhen, Epidemien oder Pandemien, Terroranschläge, Streiks, Ausfall oder Verspätung von Internet Service Providern, Beeinträchtigung von Anwendungen Dritter oder Denial of Service Attacken.

7. Nutzerkonten und Verwaltung

7.1. Der Kunde kann für seine Mitarbeiter Nutzerkonten zur Nutzung der Software einrichten. Die Anzahl der gleichzeitig aktiven Nutzer ist durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen begrenzt (Floating-Lizenz).

7.2. Soweit nicht anders vereinbart, können Nutzerkonten nur für Mitarbeiter des Kunden eingerichtet werden.

7.3. Der Kunde ist für die Verwaltung der Nutzerkonten verantwortlich. Dazu gehört auch die Deaktivierung von Nutzerkonten für den Fall, dass ein Nutzer nicht mehr Mitarbeiter des Kunden ist.

7.4. Der Kunde stellt sicher, dass sich alle Nutzer an diese Vereinbarung halten. Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Personen, für die der Kunde Nutzerkonten einrichtet, gelten für die Zwecke dieser Vereinbarung als Erfüllungsgehilfen des Kunden (§ 278 BGB).

8. Eingabe von Daten

8.1. Die Software ermöglicht es dem Kunden, eigene Daten in die Software einzugeben. Der Kunde ist für die in die Software eingegebenen Daten allein verantwortlich. Photovate übernimmt keine Verantwortung für die vom Kunden eingegebenen Daten.

8.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er zur Eingabe der Daten in die Software berechtigt ist und dass die eingegebenen Daten keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt Photovate, seine Geschäftsführer, Mitarbeiter und Beauftragten von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden, einschließlich angemessener Anwaltskosten, frei, die sich aus den vom Kunden in die Software eingegebenen Daten ergeben.

9. Weitere Bedingungen in Bezug auf die Leistungen

9.1. Die Erbringung der Leistungen richtet sich nach Dienstvertragsrecht. Werkvertragsrecht findet nur Anwendung, wenn und soweit Photovate dem Kunden ausdrücklich die Erstellung eines bestimmten Werks oder einen bestimmten Erfolg zugesichert hat.

9.2. Photovate ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte oder die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Photovate erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

9.3. Von Photovate in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Erbringung der Leistungen gelten stets nur annähernd und sind freibleibend. Dies gilt auch für die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Termine und Fristen, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

9.4. Sind für die Erbringung von Leistungen Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich, ist Photovate nicht verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, sofern und soweit sie ohne die Mitwirkungshandlung nicht erbracht werden können.

10. Pflichten des Kunden und der autorisierten Nutzer

10.1. Die Nutzung der Software und der Leistungen ist nur in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den geltenden Gesetzen gestattet.

10.2. Es ist dem Kunden nicht gestattet, (i) die Leistungen anderen Personen als den Nutzern, für die ein Nutzerkonto eröffnet wurde, zur Verfügung zu stellen oder zu deren Gunsten zu nutzen; (ii) die Leistungen und/oder die Software und deren Inhalte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu lizenzieren, unterzulizenzieren, zu vertreiben, zu vermieten oder zu verleasen; (iii) die Software zu nutzen, um verletzendes, verleumderisches oder anderweitig rechtswidriges oder unerlaubtes Material zu speichern oder zu übermitteln oder um Inhalte zu speichern oder zu übermitteln, die Rechte Dritter verletzen; (iv) die Leistungen zu nutzen, um schadhaften Code zu speichern oder zu übermitteln; (v) die Integrität der Software oder darin gespeicherter Daten Dritter zu beeinträchtigen oder zu stören; (vi) zu versuchen, sich unbefugten Zugang zu den Leistungen oder damit verbundenen Systemen oder Netzwerken zu verschaffen; (vii) den direkten oder indirekten Zugang zu den Leistungen oder deren Nutzung in einer Weise zu gestatten, die eine vertragliche Nutzungsbeschränkung umgeht; (viii) die Leistungen oder Teile, Merkmale, Funktionen, Inhalte oder Benutzeroberflächen davon zu kopieren, sofern dies nicht für die Nutzung der Leistungen im Rahmen dieses Vertrags erforderlich ist (z. B. das Laden von Software auf ein temporäres Speichermedium), mit Ausnahme der vom Kunden in die Software eingegebenen Daten. (ix) das Framing oder die Spiegelung eines Teils der Leistungen, mit Ausnahme des Framings in seinem eigenen Intranet oder anderweitig für seine eigenen internen Geschäftszwecke; (x) der Zugriff auf die Leistungen zur Erstellung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung; oder (xi) das Reverse Engineering der Leistungen (soweit eine solche Einschränkung nicht zwingend gesetzlich zulässig ist).

10.3. Verstößt der Kunde oder ein von ihm autorisierter Benutzer gegen die Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist Photovate berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle entstandenen Schäden, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten. Werden die Leistungen vom Kunden ohne Zustimmung von Photovate Dritten zur Verfügung gestellt, so ist Photovate berechtigt, dem Besteller für die Nutzung durch diese Dritten ein Entgelt nach den bei Photovate üblichen Sätzen zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung nicht zu vertreten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, ist Photovate auch berechtigt, den Zugang zu den Leistungen vorübergehend zu sperren. Der Zugang wird wiederhergestellt, sobald der Verdacht ausgeräumt ist. Bei Verstößen durch den Nutzer eines bestimmten Benutzerkontos ist Photovate auch berechtigt, dieses Konto ganz oder vorübergehend zu sperren.

11. Zahlungsverzug

11.1. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen um mehr als vierzehn (14) Tage kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

11.2. Die Nichtzahlung der Vergütung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen dar.

11.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Photovate berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Verzugseintrittes bekannt gegebenen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch Photovate bleibt unberührt.

12. Rechte des Kunden im Falle von Produktmängeln

12.1. Die Mängelhaftung richtet sich nach Dienstvertragsrecht. Mängel an den Leistungen, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, müssen Photovate unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erbringung der Leistungen, andere Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrer Entdeckung, angezeigt werden. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss Art und Umfang der Mängel genau beschreiben.

12.2. Sind die Leistungen mangelhaft und hat der Kunde dies Photovate gemäß vorstehendem Absatz ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit den folgenden Maßgaben zu:

a) Photovate hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Leistungen zu liefern oder die mangelhafte Leistung erneut zu erbringen (Nacherfüllung). Bei Mängeln, die die wesentlichen Funktionen der Leistungen nicht beeinträchtigen, kann die Nachbesserung auch im Rahmen des nächsten Routine-Updates erfolgen.

b) Photovate behält sich das Recht vor, zwei Nacherfüllungsversuche zu unternehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Preises verlangen.

c) Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt die nachfolgende Ziffer.

12.3. Photovate gewährleistet, dass die Software und andere im Zusammenhang mit den Leistungen zur Verfügung gestellte Software frei von Rechten Dritter ist. Machen Dritte Rechte an solcher Software geltend, so ist Photovate berechtigt, die Ansprüche durch Erwerb entsprechender Lizenzen zu beseitigen oder die Software unter Wahrung der wesentlichen Funktionalität so umzugestalten, dass die Rechte der Dritten nicht mehr verletzt werden. Sollte dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich sein, ist Photovate berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

13. Haftung

13.1. Photovate haftet auf Schadensersatz grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Photovate haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung von Photovate jedoch auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt; bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Photovate ausgeschlossen.

13.2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten nicht

a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Photovate oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Photovate beruhen,

b) soweit Photovate einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c) soweit Photovate eine Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung übernommen hat, d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.3. Die Haftung von Photovate für indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Folgeschäden) ist ausgeschlossen.13.4. Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße Sicherung der in die Software eingegebenen Daten und für die regelmäßige Erstellung von Sicherungskopien verantwortlich. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Schaden begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

14. Verjährung

14.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Leistungen einschließlich Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

14.2. Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

14.3. Abweichend von den vorstehenden Absätzen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der Ziffer 13.2.

15. Recht auf Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

16. Geistiges Eigentum und Nutzung von Daten

16.1. Photovate behält sich alle Rechte an der Software und jeder anderen Software vor, die im Zusammenhang mit den Leistungen zur Verfügung gestellt wird.

16.2. Photovate gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software oder Arbeitsergebnisse der Leistungen gemäß den getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu nutzen. Ausschließliche Rechte werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder sonstige Software oder Arbeitsergebnisse in einer Form zu nutzen oder zu verwerten, die nicht durch Vereinbarungen mit Photovate gedeckt ist. Das jeweilige Nutzungsrecht erlischt automatisch mit dem Ende des vorliegenden Vertrages bzw. der Nutzungsdauer für einzelne Leistungsarten oder Pakete.

16.3. Ein Recht zur Bearbeitung von Software besteht nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Photovate sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen der §§ 69 ff. UrhG (Urheberrechtsgesetz). Das eingeräumte Nutzungsrecht erlischt automatisch mit Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses.

16.4. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die Software nur im Objektcode. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht.

16.5. Für den Fall, dass der Kunde die Software oder eine andere von Photovate zur Verfügung gestellte Software bearbeitet oder anderweitig umgestaltet, stehen Photovate alle daraus entstehenden Ergebnisse exklusiv zu.

16.6. Der Kunde ist Eigentümer der von ihm in die Software eingegebenen Daten. Der Kunde gewährt Photovate und den mit ihr verbundenen Unternehmen und Beauftragten eine weltweite, unentgeltliche Lizenz zum Hosten, Kopieren, Übertragen und Darstellen der Daten, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall von Änderungen oder Weiterentwicklungen der Leistungen. Photovate ist berechtigt, die eingegebenen oder hochgeladenen Daten zu Sicherungszwecken zu kopieren.

16.7. Photovate ist berechtigt, die in die Software eingegebenen oder im Rahmen der Erbringung der Leistungen erhobenen Daten für andere Zwecke zu verwenden, unter anderem für Benchmarking oder Auswertungen auf aggregierter Ebene. Eine individuelle Nutzung von Kundendaten durch Photovate außerhalb des Vertrags mit dem Kunden erfolgt nicht. Darüber hinaus ist Photovate berechtigt, Metadaten (z. B. Anzahl der Lizenzen, Nutzungsdauern) für kommerzielle und andere ähnliche Dienstleistungen und Produkte oder für Benchmarking-Zwecke zu verwenden.

17. Laufzeit und Beendigung

17.1. Es gilt die von den Parteien vereinbarte Laufzeit einschließlich etwa vereinbarter Laufzeitverlängerungen. Haben die Parteien feste Vertragslaufzeiten vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt automatisch eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Wenn der Kunde nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit kündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um weitere 12 Monate.

17.2. Darüber hinaus kann der Vertrag seitens Photovate aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch Photovate liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Software über das nach diesem Vertrag zulässige Maß hinaus nutzt und dieser Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingestellt wird oder wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Gebühren für einen Zeitraum von mehr als einem (1) Monat in Verzug ist. 

17.3. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch Photovate verfallen ungenutzte Nutzungszeiträume, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Photovate durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsprechende Aufwendungen erspart hat.

17.4. Photovate ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Software insgesamt eingestellt wird. Photovate wird dies dem Kunden zuvor mit angemessener Frist mitteilen. In diesem Fall erstattet Photovate dem Kunden die für nicht genutzte Bezugszeiträume erhaltenen Entgelte zurück.

17.5. Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Leistungen einzustellen und auf Verlangen von Photovate die auf den Systemen des Kunden für die Nutzung der Leistungen installierte Software zu löschen sowie die erhaltenen Benutzerdokumentationen an Photovate zurückzugeben oder zu vernichten.

17.6. Nach Beendigung dieses Vertrages räumt Photovate dem Kunden die Möglichkeit ein, die auf der Software gespeicherten Daten für einen Zeitraum von einem (1) Monat in ein allgemeines Datenformat zu exportieren. Eine allfällige Unterstützung seitens Photovate ist kostenpflichtig und bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien.

17.7. Im Falle der Beendigung des Vertrages gelten diejenigen Bestimmungen weiter, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu bestimmt sind, den Vertrag zu überdauern. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über Eigentumsrechte und Lizenzen, Gewährleistung, Haftung, Geheimhaltung, Datenschutz und Schlussbestimmungen.

18. Vertraulichkeit

18.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die von einer Partei („Offenlegende Partei“) der anderen Partei („Empfangende Partei“) mündlich oder schriftlich offengelegt werden und die als vertraulich bezeichnet werden oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Nicht zu den vertraulichen Informationen gehören jedoch Informationen, die, wie von der Empfangenden Partei nachgewiesen, (i) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der offenlegenden Partei vorliegt; (ii) der Empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der Offenlegenden Partei vorliegt; (iii) von einer dritten Partei erhalten wurden, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der Offenlegenden Partei vorliegt; (iv) von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; oder (v) anderweitig wie zwischen den Parteien vereinbart offengelegt werden.

18.2. Die Empfangende Partei ist verpflichtet, mit der gleichen Sorgfalt, die sie zum Schutz der Vertraulichkeit ihrer eigenen vertraulichen Informationen walten lässt (jedoch nicht weniger als mit angemessener Sorgfalt), (i) vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei nicht für Zwecke zu verwenden, die über den Zweck dieser Vereinbarung hinausgehen, und (ii) den Zugang zu vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei auf ihre Mitarbeiter und die mit ihr verbundenen Unternehmen und Auftragnehmer zu beschränken, die diesen Zugang für Zwecke benötigen, die mit dieser Vereinbarung vereinbar sind, es sei denn, die Offenlegende Partei hat dies schriftlich genehmigt.

18.3. Die Empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei offenlegen, soweit sie dazu gesetzlich oder durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gezwungen ist, vorausgesetzt, die Empfangende Partei benachrichtigt die Offenlegende Partei im Voraus von der erzwungenen Offenlegung.

19. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb der Einflusssphäre von Photovate liegt (wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Brand- und Explosionsschäden, öffentlich-rechtliche Anordnungen), die Leistungsmöglichkeit derart einschränken, dass Photovate ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung sonstiger interner oder externer Leistungsverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Photovate (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Verpflichtungen befreit und (ii) nicht verpflichtet, die Leistungen bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Photovate nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten von Photovate vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei (3) Monate an, ist Photovate berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

20. Ort der Leistung

Unabhängig vom Ort der Lieferung der Waren oder Dokumente oder vom Ort der Erbringung der Leistungen ist der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden der Sitz von Photovate.

21. Datenschutz

21.1. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden wird zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß dem auf der Webseite von Photovate abrufbaren Muster abgeschlossen. Über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Photovate wird in der auf der Webseite von Photovate abrufbaren Datenschutzerklärung informiert.

21.2. Sofern Photovate dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter (nachfolgend „personenbezogene Daten“) zur Verfügung stellt oder der Kunde anderweitig Kenntnis von solchen personenbezogenen Daten erlangt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf die vorgenannte Weise bekannt werden und nicht im Auftrag von Photovate verarbeitet werden, dürfen vom Kunden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet werden und dürfen – soweit nicht gesetzlich zulässig – nicht anderweitig verarbeitet, insbesondere nicht an Dritte weitergegeben und/oder für eigene Zwecke ausgewertet und/oder zur Erstellung von Profilen verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Verwendung anonymisierter Daten.

21.3. Der Kunde stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Mitarbeitern des Kunden zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages eingesetzt werden, und nur in dem Umfang, der für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist (Need-to-know-Prinzip). Der Kunde wird seine interne Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts entspricht, insbesondere durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die personenbezogenen Daten angemessen vor Missbrauch und Verlust schützen.

21.4. Der Kunde erwirbt keine Rechte an den personenbezogenen Daten und ist verpflichtet, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berichtigen, zu löschen und/oder einzuschränken. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.

21.5. Der Kunde wird Photovate über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust, informieren. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrages wird der Kunde die personenbezogenen Daten einschließlich aller angefertigten Kopien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben löschen.

21.6. Photovate wird bei der Erfüllung des Vertrages und der Erbringung der Dienstleistungen die Datenschutzbestimmungen der GDPR beachten.

21.7. Für den Fall, dass der Kunde oder Mitarbeiter des Kunden personenbezogene Daten in die Software eingeben, hat der Kunde sicherzustellen, dass er über alle erforderlichen Einwilligungen oder sonstigen Berechtigungen verfügt. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwaltung von Benutzerkonten. Der Kunde stellt Photovate, deren Organe, Mitarbeiter oder Beauftragte auf erstes Anfordern von allen Kosten oder Schäden frei, die aus der Verletzung dieser Pflichten durch den Kunden entstehen.

22. Zuständigkeitsbereich

Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Photovate. Photovate ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

23. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

24. Sonstiges

24.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

24.2. Photovate ist berechtigt, sowohl Rahmenverträge als auch einzelne Lieferverträge über die Produkte mit allen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen.

24.3. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages als unwirksam, nichtig oder lückenhaft erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden – gegebenenfalls in der gebotenen Form – die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen oder die Vertragslücke durch eine solche Bestimmung ausfüllen, mit der der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem Leistungs- oder Zeitmaß (Frist oder Termin), so tritt an die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Leistungs- oder Zeitbestimmung eine rechtlich zulässige Maßnahme.